§ 61a EEG 2021
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1.
soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2.
wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3.
wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder
4.
wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61e EEG 2021
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
(2) 1Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
1.
die
a)
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
b)
vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
c)
vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und
2.
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
Fußnote
(+++ § 61e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61e: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61e: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61f EEG 2021
§ 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61e auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1.
der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2.
nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
(4) 1Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
Fußnote
(+++ § 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 61g Abs. 2 +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)