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§ 64 Absatz 4a EEG 2021
(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres erstmals nach
§ 61g Absatz 1 oder Absatz 2
umlagepflichtige Strommengen selbst verbrauchen, entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 64 Absatz 4a EEG 2021
von
§ 66 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021