§ 74a Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
2Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen oder nach § 69b von der EEG-Umlage befreiten Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen.
§ 74a Absatz 2 Satz 3 EEG 2021
3Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.
§ 74a Absatz 2 Satz 4 EEG 2021
4Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.