§ 74 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des
§ 60 Absatz 1 vorliegt,
2.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und
3.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.