§ 340e Absatz 4 HGB
(4) 1In der Bilanz ist dem Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g in jedem Geschäftsjahr ein Betrag, der mindestens 10 vom Hundert der Nettoerträge des Handelsbestands entspricht, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. 2Dieser Posten darf nur aufgelöst werden
1.
zum Ausgleich von Nettoaufwendungen des Handelsbestands sowie
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder
4.
soweit er 50 vom Hundert des Durchschnitts der letzten fünf jährlichen Nettoerträge des Handelsbestands übersteigt.
3Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Fußnote
(+++ § 340e: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)