§ 6 Absatz 4 AnlEntG
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.
§ 6 Absatz 5 AnlEntG
(5) 1Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.
§ 6 Absatz 6 AnlEntG
(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.