§ 38g EEG 2021
§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer und
3.
die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber der Solaranlagen ist.
Fußnote
(+++ § 38g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)