§ 5 AFuV
§ 5 Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. 2Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. 3Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.
(3) 1Nicht bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums muss die Prüfung vollständig wiederholt werden. 3Nicht bestandene Zusatzprüfungen können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. 4§ 3 gilt entsprechend.
(4) 1Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Prüfungsdurchführung auf Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen zu gewähren. 2Die Behinderung ist mit der Antragstellung zur Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen. 3Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehörde.
(5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der betroffenen Kreise von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
§ 6 AFuV
§ 6 Prüfungsausschuss
(1) 1Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) 1Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein. 2Die Berufung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. 3Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. 4Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt ist.
(3) 1Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
1.
volljährig und
2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
2Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.