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WpÜG-Gebührenverordnung

Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜGGebV

vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
1.
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
3.
die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
4.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
5.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
6.
die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
8.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
9.
die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
1Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben.
2Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1 000 Euro,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2 000 Euro bis 5 000 Euro,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3 000 Euro bis 10 000 Euro,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5 000 Euro bis 20 000 Euro,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10 000 Euro bis 100 000 Euro.
(2) 1Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2 000 Euro,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4 000 Euro bis 10 000 Euro,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6 000 Euro bis 20 000 Euro,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10 000 Euro bis 40 000 Euro,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20 000 Euro bis 200 000 Euro.
2Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.
.DIE GEBÜHR BETRÄGT FÜR ENTSCHEIDUNGEN ÜBER WIDERSPRÜCHE GEGEN INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN NACH § 4 ABS. 1 SATZ 3 ODER § 10 ABS. 1 SATZ 3 DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES: 3 000 EURO BIS 10 000 EURO..
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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