(2) 1Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.
2Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
3Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.