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1Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus
§ 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen.
2Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom
§ 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.