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COV19WahlBewAufstV

COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115)

1Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.
2Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich wäre.
3Die Feststellung des Deutschen Bundestages nach Satz 1 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.