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PatG

Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist

(1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden.
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) 1In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
3§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.