(3) 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung.
2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3Absatz 2 bleibt unberührt.