A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 81

Stiftungsgeschäft

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
2Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann.
3Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1.
den Namen der Stiftung,
2.
den Sitz der Stiftung,
3.
den Zweck der Stiftung,
4.
das Vermögen der Stiftung,
5.
die Bildung des Vorstands der Stiftung.
4Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) 1Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt.
2Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden.
3Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.