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BundesnotarordnungVerweise

§ 78g

Gebühren des Zentralen Testamentsregisters

BNotO

Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist

(1) 1Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert.
2Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für
1.
die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und
2.
die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.
2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird.
2Dabei sind auch die Kosten für die Überführung der Verwahrungsnachrichten nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu berücksichtigen.
3Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.
(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung.
2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.