1Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung).
2Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
3Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
1.
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1 und
2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.