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InstitutsvergütungsverordnungVerweise

§ 7

Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile

InstitutsVergV

Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist

(1) 1Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden.
2Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend.
3Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
1.
sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und
2.
ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind,
a)
eine angemessene Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung und
b)
die kombinierten Kapitalpuffer-Anforderungen gemäß § 10i des Kreditwesengesetzes
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
(2) 1Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
2Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.