1.
für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (
§ 40 Abs. 1),
2.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (
§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (
§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
3.
für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (
§ 55 Abs. 3).