(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
§ 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrages gemäß
§ 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Registrierung gemäß
§ 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs weiterhin anzuwenden.