(2) 1Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen.
2Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands.
(3) 1Bei der Ermittlung des in Absatz 2 Satz 2 genannten Deltafaktors sind vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden.
2Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der Optionspreise sind angemessen zu dokumentieren.
3Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen.
4Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen.
5Die Bundesanstalt kann einem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zur adäquaten Erfassung und Eigenkapitalunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.