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AktiengesetzVerweise

§ 63

Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen.
2Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(2) 1Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.