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Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerweise

§ 60

Berechnung des Anrechnungsbetrags

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)

(1) Der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.
(2) 1Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zu bestimmen.
2Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch unternehmensinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(3) 1Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen.
2Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.