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MarkengesetzVerweise

§ 60

Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift

MarkenG

Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden ist

(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anstellen.
2Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist.
2Hält das Deutsche Patent- und Markenamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück.
3Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
4Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.
(3) 1Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll.
2Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
3Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.