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ErholungsurlaubsverordnungVerweise

§ 6

Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen

EUrlV

Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
2Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.
(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.