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AmateurfunkverordnungVerweise

§ 6

Prüfungsausschuss

AFuV

Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist

(1) 1Zur Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet.
2Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) 1Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein.
2Die Berufung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden.
3Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen.
4Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt ist.
(3) 1Zum Prüfer kann bestellt werden, wer
1.
volljährig und
2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
2Einzelheiten werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.