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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten.
(2) 1Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen.
2Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.