(3) Wird bis zum Ablauf der in
§ 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (
§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.