(3) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben.
2Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von
§ 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach
§ 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die
§§ 348 bis 350.