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PrüfungsberichtsverordnungVerweise

§ 54

Organisation und Auflagen

PrüfbV

Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben.
2Dabei ist auch einzugehen auf:
1.
etwaige Auflagen,
2.
die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie
3.
die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb.
(2) 1Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten.
2Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen.
3Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.