(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt
§ 324 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.