(2)
1Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (
§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (
§ 48a) oder durch Amtsenthebung aus den in
§ 50 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.
2Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (
§ 48) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (
§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.