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Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmegesetzVerweise

§ 50

Anordnung der sofortigen Vollziehung

WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des § 49 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) 1Der Antrag nach Absatz 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig.
2Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
3Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
4Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden.
5Sie kann auch befristet werden.
(5) 1Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
2Soweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar.