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Pfandbrief-BarwertverordnungVerweise

§ 5

Simulation der Auswirkung von Zinsveränderungen auf die Barwerte

PfandBarwertV

Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist

(1) 1Zur Abbildung der Auswirkung von Zinsveränderungen sind die zur Barwertberechnung verwendeten Zinskurven nach Maßgabe eines statischen oder eines dynamischen Ansatzes um jeweils eine bestimmte Anzahl von Basispunkten nach oben und unten zu verschieben; sich ergebende negative Zinssätze sind auf null zu setzen.
2Im Anschluss daran sind für alle Bestandteile des der Berechnung nach § 3 Abs. 1 zugrunde liegenden Portfolios mittels der sich ergebenden neuen Zinskurven neue Barwerte zu ermitteln.
3Auf Fremdwährungspositionen ist anschließend § 6 anzuwenden.
4. Für den statischen Ansatz beträgt die Anzahl der Basispunkte 250.
2.
Für den dynamischen Ansatz ist auf der jeweiligen Zinskurve eine dem Umfang und der Struktur des Geschäftes der Pfandbriefbank angemessene Anzahl und Verteilung von Laufzeiten auszuwählen, wobei deren Anzahl mindestens sechs betragen und die Laufzeiten 1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, 7 Jahre, 10 Jahre und 15 Jahre umfassen muss.
5Für den Zinssatz jeder gewählten Laufzeit ist die Standardabweichung der Tagesdifferenzen der logarithmierten Zinssätze auf Basis des historischen Beobachtungszeitraumes der vorherigen 250 Bankarbeitstage zu bestimmen.
6Die Standardabweichung der jeweiligen Laufzeit ist anschließend unter Zugrundelegung eines einseitigen Konfidenzniveaus von 99 Prozent und einer Haltedauer des Portfolios von 6 Monaten mit dem Faktor 2,33 und der Quadratwurzel aus 125 zu multiplizieren.
7Die sich ergebenden Werte sind danach mit dem aktuellen Zinssatz der jeweiligen Laufzeit und im Anschluss daran mit Faktor 100 zu multiplizieren.
8Um die so ermittelte Anzahl von Basispunkten, mindestens jedoch um 100 Basispunkte, ist an der dazugehörigen Laufzeit die zugrunde gelegte Zinskurve nach oben und unten zu verschieben.
9Zur Konstruktion der neuen Zinskurven werden die derart ermittelten neuen Zinssätze interpoliert.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf auch ein Risikowert in Ansatz gebracht werden.
2Dieser ist mittels eines eigenen Risikomodells zu ermitteln, dessen Eignung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt hat.
3§ 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Zur Anpassung an die Anforderungen des dynamischen Ansatzes müssen die gewählten Laufzeiten mindestens die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Laufzeiten beinhalten.
2.
Der mittels des Risikomodells geschätzte Risikowert ist von einer Haltedauer von 10 Tagen auf 125 Tage durch Multiplikation mit Quadratwurzel 125 und Division mit Quadratwurzel 10 hochzuskalieren.
3.
Währungsrisiken, die im Rahmen der Schätzung des Risikowertes nicht mindestens gemäß den Anforderungen des § 6 berücksichtigt werden, sind entsprechend den dort genannten Anforderungen zusätzlich einzubeziehen.
4.
Der nach § 3 ermittelte Barwert der Deckungsmasse ist um den ermittelten Risikowert zu verringern.
(3) Das einmal gewählte Verfahren ist durchgehend für alle Berechnungen anzuwenden.