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SanierungsplanmindestanforderungsverordnungVerweise

§ 5

Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen

MaSanV

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 12. März 2020 (BGBl. I S. 644), die durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

1Bei der strategischen Analyse des Instituts oder der Gruppe nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organigramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzunehmen.
2Im Organigramm oder an anderer geeigneter Stelle des Sanierungsplans sind auch die jeweiligen Beteiligungsquoten auszuweisen.
3Ebenso sind dort bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zu beschreiben.