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HypKrlosErklG

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist

(1) 1Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er das Recht stützt, ferner den Hypothekenbrief vorzulegen oder glaubhaft zu machen, daß er dazu außerstande ist.
2Solange die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam.
(2) Die Anmeldung ist auch dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet.
(3) 1Ist keine wirksame Anmeldung erfolgt, so ist der Ausschließungsbeschluss zu erlassen.
2Das gleiche gilt, wenn dem Anmeldenden gegenüber rechtskräftig festgestellt ist, daß der Antragsteller zum Besitz des Hypothekenbriefs berechtigt ist, und der Antragsteller glaubhaft macht, daß er dessenungeachtet den Brief nicht erlangen kann.