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DeckungsregisterverordnungVerweise

§ 5

Vollständigkeit des Deckungsregisters

DeckRegV

Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist

(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert werden.
(2) 1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzunehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen jederzeit erkennbar sind.
2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.