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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 49f

Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) 1Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den Anforderungen gemäß § 49c auf Einzelbasis nach.
2Nach Anhörung der Aufsichtsbehörde kann die Abwicklungsbehörde entscheiden, die Anforderung an ein gruppenangehöriges Unternehmen zu stellen, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.
3Abweichend von Satz 1 kommen EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind, den Anforderungen gemäß den §§ 49c und 49d auf konsolidierter Basis nach.
4Den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach:
1.
Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden,
2.
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,
3.
eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie
4.
alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen.
5Für die Unternehmen des Satzes 4 gelten für die Bestimmung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 50 und 159.
(2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 wird mit einer oder mehreren der folgenden Positionen erfüllt:
1.
Verbindlichkeiten,
a)
die an die Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben oder von dieser erworben wurden, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird,
b)
die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme derer des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe b, c, k, l und m und des Absatz 3 bis 5 jener Verordnung,
c)
die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Buchstabe a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können,
d)
die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen,
e)
deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das Unternehmen finanziert wird,
f)
für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das Unternehmen die Verbindlichkeiten außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt,
g)
für die Bestimmungen gelten, die den Inhaber nicht berechtigen, die planmäßige künftige Zahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Fall der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens,
h)
für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht auf Grund der Bonität des Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird,
2.
Eigenmittel mit hartem Kernkapital und
3.
sonstige Eigenmittel, die
a)
an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder
b)
an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann von der zuständigen Abwicklungsbehörde von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden, wenn
1.
sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2.
die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt,
3.
kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden,
4.
die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5.
die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6.
die Abwicklungseinheit mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(4) Ebenfalls von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Abwicklungsbehörde ausgenommen werden, wenn
1.
sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind,
2.
das Mutterunternehmen die Anforderung nach § 49 Absatz 1 auf konsolidierter Basis erfüllt,
3.
kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere, wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach den §§ 65, 66 und 77 Absatz 2 ausgeübt werden,
4.
das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen haftet, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind,
5.
die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
6.
das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
(5) 1Wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind und die Abwicklungseinheit die Anforderung nach § 49e erfüllt, kann die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde zulassen, dass die Anforderung nach § 49 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
die Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung,
2.
die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß den §§ 65 und 66 getroffen wurde,
3.
die Garantie wird in Höhe von mindestens 50 Prozent durch eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG unterlegt,
4.
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Nummer 3 besicherten Garantiebetrag zu decken,
5.
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien,
6.
die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte, und
7.
es bestehen keine rechtlichen, regulatorischen oder operativen Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
2Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 7 stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hindernisse für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.