1.
2.
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach
§ 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.