1Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
2Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
3Amtlicher Hinweis:
Dieser Titel dient der Umsetzung der
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17).
.DIESER TITEL DIENT DER UMSETZUNG DER
RICHTLINIE 87/102/EWG DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN VERBRAUCHERKREDIT (ABL. EG NR. L 42 S. 48), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE
RICHTLINIE 98/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 16. FEBRUAR 1998 ZUR ÄNDERUNG DER
RICHTLINIE 87/102/EWG ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN VERBRAUCHERKREDIT (ABL. EG NR. L 101 S. 17)..