1Aus den Vergleichswerten (
§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (
§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den
§§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet.