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KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.
2Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
an die Stelle des Wortes "externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" tritt das Wort "Investmentaktiengesellschaft";
2.
an die Stelle des Wortes "Anteil" tritt das Wort "Aktie";
3.
an die Stelle des Wortes "Anteilinhaber" tritt das Wort "Aktionär";
4.
an die Stelle des Wortes "Anlagebedingungen" treten die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen";
5.
an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen" oder das Wort "Teilgesellschaftsvermögen";
6.
die Wörter "der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei der Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
an die Stelle des Wortes "externe Kapitalverwaltungsgesellschaft" tritt das Wort "Investmentkommanditgesellschaft";
2.
an die Stelle des Wortes "Anteilinhaber" tritt das Wort "Anleger";
3.
an die Stelle des Wortes "Anlagebedingungen" treten die Wörter "Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen";
4.
an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen" oder das Wort "Teilgesellschaftsvermögen";
5.
die Wörter "der wesentlichen Geschäftssparten" bleiben außer Betracht.