(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des
§ 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des
§ 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.