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EinlagensicherungsgesetzVerweise

§ 43

Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme

EinSiG

Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensicherungssystem anerkannt werden, wenn das System
1.
die Entschädigung der Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt,
2.
die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
3.
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.
(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn
1.
das System über mindestens zwei Personen verfügt, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Systems ausüben und zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2.
die Geschäftsführung des Systems von einem Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion verfügen,
3.
das System über die zur Erfüllung der Aufgaben eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz notwendige sachliche und personelle Ausstattung sowie über eine Organisation und Entscheidungsstruktur verfügt, die insbesondere die Entschädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung und Verwaltung der Mittel sicherstellen,
4.
die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden und
5.
die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1 und 2 entspricht.