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Versicherungsunternehmens-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 40

Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist

1Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Hierzu gehören insbesondere:
1.
bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern
a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
3.
bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
3Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.