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MarkenverordnungVerweise

§ 40

Zustimmung Dritter

MarkenV

Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

1Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus.
2Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
3Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.