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WpÜG-GebührenverordnungVerweise

§ 4

Höhe der Gebühren

WpÜGGebV

WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1 000 Euro,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2 000 Euro bis 5 000 Euro,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3 000 Euro bis 10 000 Euro,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5 000 Euro bis 20 000 Euro,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10 000 Euro bis 100 000 Euro.
(2) 1Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2 000 Euro,
2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4 000 Euro bis 10 000 Euro,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6 000 Euro bis 20 000 Euro,
4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10 000 Euro bis 40 000 Euro,
5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20 000 Euro bis 200 000 Euro.
2Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.
.DIE GEBÜHR BETRÄGT FÜR ENTSCHEIDUNGEN ÜBER WIDERSPRÜCHE GEGEN INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN NACH § 4 ABS. 1 SATZ 3 ODER § 10 ABS. 1 SATZ 3 DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES: 3 000 EURO BIS 10 000 EURO..
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.