1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach
§ 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den
§§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden.
2§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
3Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen.
4Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
Fußnote
Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG verweist nach Maßgabe der Gründe mit Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 u.
Art. 10 Abs. 1 GG unvereinbar gem. Nr. 1 Buchst. f BVerfGE v. 27.5.2020 I 1931 - 1 BvR 1873/13 u.a. - .
Gem.
Nr. 2 dieser BVerfGE bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, weiter anwendbar.