1.
Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,
2.
3.
die gestellten Sicherheiten.
1.
sie bereits nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
2.
sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.