(1) Die Mitteilungspflicht nach
§ 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des
§ 33 und Instrumenten im Sinne des
§ 38, wenn die Summe der nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in
§ 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.